Auditing, Finance and Taxation (M.A.)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz sind weitere Zugangswege zum Wirtschaftsprüferberuf geschaffen worden.
§ 8a Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eröffnet die Möglichkeit, Studiengänge einzurichten, die gezielt auf den Beruf des Wirtschaftsprüfers hinführen. Nach § 13b WPO können Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht worden sind, auf die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“ im Wirtschaftsprüferexamen angerechnet werden.
Die zur Umsetzung der §§ 8a und 13b WPO erforderliche Verordnung, die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV), ist am 8. Juni 2005 in Kraft getreten, zuletzt geändert am 28.04.2016. Sie regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Studiengängen (§ 8a WPO) und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen (§ 13b WPO). Die Verordnung legt zur Umsetzung des § 8a WPO die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung eines viersemestrigen Masterstudienganges als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet fest. Absolventen dieses Studiengangs können das Wirtschaftsprüferexamen in verkürzter Form, verkürzt um die Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“, ablegen. Wenn im Studium, auch in einem nicht nach § 8a WPO anerkannten Studiengang, Prüfungsleistungen erbracht worden sind, die hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Form und ihres Umfangs den Anforderungen der Prüfungsgebiete „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ oder „Wirtschaftsrecht“ im Wirtschaftsprüferexamen gleichwertig sind, kann das Examen um die Prüfung bzw. Prüfungen auf diesen Gebieten verkürzt abgelegt werden (§ 13b WPO). Maßstab für die Anerkennung von Studiengängen als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet und für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungsleistungen ist ein Referenzrahmen.