Auditing, Finance and Taxation (M.A.)
Bewerbung
Hinweise zur Bewerbung
Der deutschsprachige Masterstudiengang Auditing, Finance and Taxation ist zulassungsfrei. Das Studium beginnt jeweils zum Sommersemester am 2. Mai oder zum Wintersemester am 1. September (Wintersemester nur für Quereinsteigende).
Zulassungsfrei bedeutet: Es wird kein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt, es erhalten alle Bewerber*innen einen Studienplatz, die die nachfolgenden Voraussetzungen für den Zugang zum Studiengang erfüllen:
- Abitur
- berufsqualifizierender Hochschulabschluss
- bestandene Zugangsprüfung
- nachgewiesene 6-monatige Praxiszeit gem. § 9 Abs. 1 WPO, davon drei Monate Prüfungstätigkeit gem. § 9 Abs. 2 WPO
- Deutschkenntnisse auf Niveau C1
- Englischkenntnisse auf Niveau B2
Der Antrag auf Immatrikulation wird über das Bewerbungsportal der Hochschule gestellt.
Frist für den Antrag auf Immatrikulation (nur zulassungsfreie Studiengänge)
- für Bewerber*innen mit deutschen Bildungsnachweisen: November bis 1. März (Ausschlussfrist)
- für Bewerber*innen mit ausländischen Bildungsnachweisen: siehe Bewerbungstermine uni-assist
Weitere Informationen für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen
Bewerbung über das Bewerbungsportal der Hochschule Osnabrück
Alle wichtigen Informationen zum Antrag auf Immatrikulation / Onlinebewerbung finden Sie auf unserer Internetseite „Bewerbung Master“.
Zugangsvoraussetzungen im Detail
Für den Zugang zum Studiengang Auditing, Finance and Taxation müssen Bewerber*innen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Erster, berufsqualifizierender Hochschulabschluss (z.B. Diplom oder Bachelor, oder 1. juristisches Staatsexamen)
- Nachweis der englischen Sprachkenntnisse (Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens)
- Bewerber*innen mit einem im Ausland abgeschlossenen vorangegangenen Studium müssen entsprechende Deutschkenntnisse auf Niveau DSH 2/C1 nachweisen.
- Nachweis der bestandenen Zugangsprüfung, welche regulär an zwei Terminen im Jahr (Dezember und März) angeboten wird (weitere Informationen erhalten Sie über die Geschäftstselle des Studiengangs).
Weiter müssen Sie bis Vorlesungsbeginn des ersten Semesters zusätzlich die nachfolgenden Zugangsvoraussetzungen nachweisen:
- Eine mindestens sechsmonatige auf den Hochschulabschluss folgende Praxiszeit (mindestens 20 Stunden/Woche), davon drei Monate Tätigkeit gem. § 9 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung und drei Monate Prüfungstätigkeit gem. § 9 Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung
Die aktuellen Ordnungen zu diesem Studiengang finden Sie im Amtsblatt.
Bewerbungsunterlagen
Folgende Zeugnisse und Bescheinigungen sind zusätzlich zur Online-Bewerbung nach Erhalt einer Zulassung im Rahmen der Immatrikulation als Originale bzw. beglaubigte Kopien einzureichen (Hinweise zur Beglaubigung):
- Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung
(z.B. Abitur, Fachoberschule)
- Nachweis eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Hochschulstudiums
(beispielsweise Diplom oder Bachelor – unabhängig von der Fachrichtung – oder 1. juristisches Staatsexamen)
- Nachweis englischer Sprachkenntnisse
(beispielsweise durch Bachelorzeugnis)
- Nachweis der Praxiszeit (mind. 20 Stunden/Woche)
Bescheinigung über mindestens drei Monate Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO und drei Monate Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO, jeweils nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Datum der letzten Prüfungsleistung ist maßgebend) und vor Studienbeginn (siehe Hinweise und Mustervorlagen zur Praxiszeit).
- Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Zugangsprüfung
Die Zahlung der Gebühr für die Zugangsprüfung (150 €) ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Zugangsprüfung. Sie muss bis zum Ende der Bewerbungsfrist auf folgendes Konto der Hochschule Osnabrück eingegangen sein:
IBAN: DE52 2655 0105 0000 6156 90
Bank: Sparkasse Osnabrück
Verwendungszweck (bitte unbedingt so angeben): Vorname, Nachname, MAFT, Zupr „Semester“ (z.B. SoSe 2024)
- Sonstiges
Angaben zu Wehrdienst, Zivildienst, sozialem und ökologischem Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst können Sie ggf. durch Nachweise belegen.
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, fügen Sie bitte Ihrem Antrag einen Nachweis Ihrer Staatsangehörigkeit (z. B. Kopie des Reisepasses) und ggf. eine Meldebescheinigung bei, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Bitte reichen Sie die Unterlagen zur Immatrikulation bei der Hochschule Osnabrück ein:
Hochschule Osnabrück
Studierendensekretariat
Postfach 1940
49009 Osnabrück
Wer darf beglaubigen?
Amtlich beglaubigen kann jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und ein Dienstsiegel führt. Die Hochschule Osnabrück akzeptiert amtliche Beglaubigungen von folgenden Stellen:
- Bundesbehörden (in Deutschland)
- Landesbehörden (in Deutschland)
- Kommunalverwaltungen (in Deutschland)
- Notare mit deutscher Zulassung
- öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen (in Deutschland)
- Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
- Außenstellen des DAAD
- Schulen in Deutschland oder deutsche Schulen im Ausland
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Sparkassen, Banken, Versicherungen, Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern.
Wie sieht eine Beglaubigung aus?
Die amtliche Beglaubigung muss, wie das Muster zeigt, mindestens enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Schriftstücks,
- die Feststellung, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
- den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegeben Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
- Ort und Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des Beglaubigenden sowie den Abdruck des Dienstsiegels.
Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.
Beglaubigungen bei mehrseitigen Kopien
Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) über einander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint (siehe Darstellung im linken oberen Teil des Musters).
Es kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.
Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. „Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt“). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.
Wurde die praktische Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt, wird sie in dem Umfang als Tätigkeit bzw. Prüfungstätigkeit berücksichtigt, der dem Verhältnis zwischen der Teilzeitbeschäftigung und einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Unterbrechungen der praktischen Tätigkeit durch Sonderurlaub, Erziehungsurlaub oder längere Krankheitszeiten sind keine Tätigkeitszeit.
Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO
ist eine Tätigkeit bei
- Berufsangehörigen (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen
- Buchprüfungsgesellschaften
- genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
- Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes
- überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO
ist Prüfungstätigkeit, d.h.
- Teilnahme an Abschlussprüfungen
und - Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte
bei
- Berufsangehörigen (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen
- Buchprüfungsgesellschaften
- genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
- Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes
- überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Nachweis über die Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO
Aus der Bescheinigung müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen.
Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen, sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von Bewerbern, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus.
Die Bescheinigung ist daher von der Stelle zu erteilen, bei der der Bewerber seine Prüfungstätigkeit abgeleistet hat (siehe Musterformulare).
Falls Zeugnisse über die berufliche Tätigkeit die erforderlichen Angaben zur Prüfungstätigkeit bereits beinhalten, reicht dies aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO.
Fragen zur Bewerbung?
Bei Fragen hilft der ServiceDesk gerne weiter: Telefon: 0541 969-7100, E-Mail: servicedesk@hs-osnabrueck.de.